Mitglied kann jede natürliche Person mit Geschäftsadresse im Kanton Zürich werden, welche zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs berechtigt ist und den Beruf selbstständig ausübt oder bei einem Mitglied oder in einer Kanzlei von Mitgliedern angestellt ist (§ 3 Statuten).
Merkblatt Berufsausübung ausländischer Anwältinnen und Anwälte (133 KB)Ich eröffne mit einer Kollegin zusammen eine Kanzlei. Müssen wir beide dem Zürcher Anwaltsverband beitreten?
Ja. Sobald jemand aus Ihrer Kanzlei Mitglied des Zürcher Anwaltsverbands ist, müssen auch die anderen Anwälte/Anwältinnen die Mitgliedschaft erwerben (§ 3 Abs. 2 Statuten).
Ich habe vor, mit einem Ökonomen zusammen, der das Anwaltspatent nicht besitzt, eine Kanzlei zu eröffnen. Kann ich das als Mitglied?
Sie können sich mit Nichtanwältinnen zusammenschliessen, sofern bei einem solchen Zusammenschluss der Charakter einer Anwaltskanzlei gewahrt bleibt (§ 3 Abs. 3 Statuten).
Ich bin im Besitz des Anwaltspatentes und arbeite in der Rechtsabteilung einer Bank. Kann ich Mitglied werden?
Nein, nur Anwältinnen und Anwälte, welche den Anwaltsberuf selbstständig und unabhängig ausüben, können die Mitgliedschaft erwerben. Sie können Angestellte nur von Mitgliedern oder Anwaltskörperschaften sein.
Ich bin im Besitz eines ausländischen Anwaltspatents. Kann ich Mitglied im Zürcher Anwaltsverband werden?
Ja, sofern Sie im Kanton Zürich eine Geschäftsadresse haben und zudem in der Liste gemäss Art. 28 BGFA bzw. in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind.
Für das Jahr 2024 wurden von der Winterversammlung folgende Mitgliederbeiträge festgesetzt:
Die Kosten für den Aktivmitgliederbeitrag sind altersabhängig.
Für Anwältinnen und Anwälte
Hinzu kommt für beide Kategorien eine einmalige Aufnahmegebühr von CHF 100.
In den hier aufgeführten Beträgen ist der ebenfalls jährlich zu entrichtende Mitgliederbeitrag für den SAV (CHF 190) nicht enthalten.
Der Jahresbeitrag für die Passivmitgliedschaft beträgt CHF 60.
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