Die Anwaltstätigkeit setzt den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. Nach dem Studium absolviert jede künftige Anwältin und jeder künftige Anwalt ein mindestens einjähriges Praktikum bei einem Gericht oder in einer Anwaltskanzlei. In der Folge kann die anspruchsvolle Anwaltsprüfung abgelegt werden. Deren Bestehen ist Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufs durch das Obergericht des Kantons Zürich.
Seit 2002 ist das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälten (BGFA) in Kraft. Seither müssen sich Anwältinnen und Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, am Ort ihrer Geschäftsadresse ins kantonale Anwaltsregister eintragen lassen und sind dadurch an sämtlichen Gerichten der Schweiz zugelassen.
Der Anwalt und die Anwältin unterliegen in ihrer Tätigkeit einer strengen Aufsicht. Diese wird ausgeübt
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