Unter der Hotline-Telefonnummer 044 201 00 10 können Sie während 24 Stunden einen Pikettverteidiger erreichen. Dieser berät Sie sofort und begleitet Sie zur ersten Einvernahme bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.
Sobald Sie von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, sind Sie eine beschuldigte Person und haben Anspruch auf eine Verteidigung und damit auf den «Anwalt der ersten Stunde», der auch ausserhalb der Bürozeiten erreichbar ist und Sie zur ersten Einvernahme begleitet.
Jedermann kann während 24 Stunden die Hotline-Telefonnummer des Piketts Strafverteidigung 044 201 00 10 wählen, also die beschuldigte Person selbst, ihre Angehörige oder Freunde. Eine verhaftete Person kann verlangen, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft über einen Anruf auf die Hotline-Telefonnummer Kontakt zu einer Pikettanwältin oder einem Pikettanwalt herstellt.
Wer bezahlt, hängt von der vorgeworfenen Straftat, von den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person und nicht zuletzt auch vom Ausgang des Verfahrens ab. Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen der Staat die Rechnung Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt vorschiesst oder bezahlt. Besprechen Sie die Frage der Honorierung gleich zu Beginn mit Ihrem «Anwalt der ersten Stunde».
Er wird so schnell wie möglich auf dem Polizeiposten oder bei der Staatsanwaltschaft erscheinen. Sie können darauf bestehen, dass mit dem Beginn der Einvernahme zugewartet wird, bis Sie sich mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin besprechen konnten.
Ja, das Pikett Strafverteidigung wird während 365 Tagen rund um die Uhr angeboten.
Nein, Sie können Ihre Aussage jederzeit verweigern. Sie haben auch Anspruch darauf, sich vor Ihrer Aussage mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt zu besprechen.
Sie können Ihre Aussage verweigern und Sie sollten protestieren und verlangen, dass Ihr Protest protokolliert wird.
Ja, der «Anwalt der ersten Stunde» ist nicht Garant, nicht verhaftet oder nicht einvernommen zu werden. Er bietet aber optimale Unterstützung im Strafverfahren ab der ersten Einvernahme.
Es ist egal, ob Sie minderjährig oder volljährig sind. Wann immer Sie sich einer vorläufigen Festnahme oder polizeilichen Einvernahme unterziehen müssen, haben Sie einen unabdingbaren Anspruch auf eine Anwältin oder einen Anwalt.
Habe ich auch als Ausländer/Ausländerin das Recht, eine/n «Anwältin/Anwalt der ersten Stunde» beizuziehen?
Selbstverständlich. Es gibt keine Unterschiede nach Nationalität, Geschlecht, Religion oder dergleichen.
Es war früher umstritten, ab wann eine beschuldigte Person Anspruch auf Anwesenheit einer Verteidigung hat. Mit der Einführung des «Anwalts der ersten Stunde» wurden die Verteidigungsrechte erweitert. Das ist aus rechtsstaatlicher Sicht sehr zu begrüssen. Heute darf der Verteidiger von Anfang an dabei sein und die beschuldigte Person muss vor Beginn der Untersuchung auf ihr Recht auf Verteidigung hingewiesen werden.
Nein, es geht um den Rechtsstaat und den Anspruch beschuldigter Personen auf ein faires Verfahren. Dazu gehört die professionelle Verteidigung. Der «Anwalt der ersten Stunde» stellt nur sicher, dass diese Verteidigung, auf die jedermann Anspruch hat, möglichst frühzeitig eingesetzt werden kann. Das ist keine Behinderung der Untersuchung, sondern ein Mittel zur Sicherstellung deren Rechtmässigkeit.
Alle Anwältinnen und Anwälte sind ausgebildete Juristen, denen der Staat aufgrund einer Prüfung das Anwaltspatent verliehen hat. Sie verfügen über alle Kenntnisse, die erforderlich sind, Strafverteidigungen zu übernehmen. Anwältinnen und Anwälte unterstehen zudem einer staatlichen Aufsicht und können zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie Fehler begehen.
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