Stellen Sie Ihr Aufnahmegesuch
online oder senden Sie folgende Unterlagen an die Geschäftsstelle des Zürcher Anwaltsverbands:
1 |
Aufnahmegesuch |
2 |
Kurzer Lebenslauf mit Angaben über Studien und den beruflichen Werdegang |
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Zwei Referenzen von ordentlichen Mitgliedern des Zürcher Anwaltsverbands (aus zwei verschiedenen Büros). Bitte senden Sie uns die Referenzschreiben direkt oder veranlassen Sie, dass die Schreiben der Geschäftsstelle des Zürcher Anwaltsverbands zugesandt werden. |
4a |
Anwältinnen / Anwälte mit Schweizer Anwaltspatent: Kopie eines der folgenden Dokumente, welches jeweils nicht älter als ein halbes Jahr alt sein darf:
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4b |
Anwältinnen / Anwälte mit ausländischem Patent: Staatsangehörige von EU- / EFTA-Mitgliedsstaaten: Kopie eines der folgenden Dokumente, welches jeweils nicht älter als ein halbes Jahr alt sein darf:
- Beschluss über die Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Zürich, oder
- Beschluss über die Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA, oder
- Disziplinarzeugnis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
- Sofern kein Eintrag im Anwaltsregister oder in der Liste gemäss Art. 28 BGFA erforderlich ist: eine Bescheinigung der Anwaltsqualifikation des Herkunftsstaats.
Angehörige anderer Staaten: Da Anwältinnen und Anwälte anderer Staaten gemäss Rechtsprechung der Zürcher Aufsichtskommission nicht dem persönlichen Geltungsbereich von BGFA und Anwaltsgesetz unterstehen (ZR 110/2011, S. 152, Nr. 57), nimmt der Vorstand des Zürcher Anwaltsverbands solche Anwältinnen und Anwälte nur auf, wenn sie im Verbund mit registrierten Mitgliedern zusammenarbeiten.
- Eine Bescheinigung der Anwaltsqualifikation des Herkunftsstaats, die nicht älter als ein halbes Jahr alt sein darf.
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Der Vorstand beschliesst in seiner monatlich stattfindenden Sitzung über die vollständigen Aufnahmegesuche. Nach der Vorstandssitzung, in der über Ihre Aufnahme beschlossen wurde, erhalten Sie ein Schreiben des Präsidenten des Zürcher Anwaltsverbands sowie diverse Unterlagen.