Das Standesgericht als vereinsinternes Disziplinargericht überprüft und beurteilt auf Antrag die Verletzung von Berufs- und Standesregeln (Art. 12 und 13 BGFA und Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands) durch Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbands. Es wird auf Beschwerde hin tätig.
So kann das Standesgericht z.B. prüfen, ob das Berufsgeheimnis verletzt wurde (Art. 13 BGFA), ob eine Interessenkollision vorliegt (Art. 12 lit. c BGFA) oder ob ein Mitglied sorgfältig und gewissenhaft tätig war (Art. 12 lit. a BGFA). Gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung kann eine Anwältin oder ein Anwalt beispielsweise dann verstossen, wenn Weisungen der Klientschaft missachtet werden, wenn die Erreichbarkeit nicht sichergestellt ist oder wenn Zeugen beeinflusst werden.
Nicht überprüfen kann das Standesgericht die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit. Nur wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen, kann ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegen.
Das Standesgericht kann bei festgestellten Verstössen gegen Berufs- und Standesregeln disziplinarische Sanktionen aussprechen. Das Standesgericht verfügt jedoch nicht über die Kompetenz, eine Person zu einem Handeln oder Unterlassen zu verpflichten.
Anwendbar ist das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Standesgericht. Die Regeln der Zivilprozessordnung sind ergänzend anwendbar. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Präsidium
lic.iur. Gabrielle Mazurczak
Seefeldstrasse 45, Postfach 3168, 8034 Zürich
Telefon +41 44 219 66 44, Fax +41 44 266 15 16
Vizepräsidium
Dr. Ernst F. Schmid
Mitglieder
lic.iur. Claudia Weber
lic.iur. Daniel Hochstrasser
Dr. Irène Suter-Sieber
lic.iur. Thomas Fingerhuth
lic.iur. Yves Pellet
Dr. Patrick Middendorf
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